§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Stand: 13.04.2025
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Wird zitiert von 242 Entscheidungen zu § 9 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.06.2011 – I R 26/10Gewöhnlicher Aufenthalt kraft AufenthaltsdauerZitiert von 7
- FG Köln, 02.03.2010 – 15 K 4135/05Zitiert von 1
- FG Münster, 19.09.2019 – 5 K 3345/17 Kg
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – LVerfG 1/09
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 26.02.2010 – 1/09
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 514/23 Kg
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.09.2026 – C-764/26Einkommensteuer: Unzulässigkeit des Ausschlusses von im Schweizer Haushalt eines Grenzgängers erbrachten Handwerkerleistungen von der Steuerermäßigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 09.07.2026 – III R 8/25Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil bei über Besuchszwecke hinausgehendem Aufenthalt des Kindes in den Haushalten beider Eltern
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.